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Mitglied werden

Unser Verein / Unsere Organisation lebt von den Mitgliedern. Wir sind angewiesen auf aktive Mitglieder, die sich für unsere Ziele engagieren. Wenn Sie Ihre Erfahrung, Ihr Wissen und Können gerne einbringen möchten, freuen wir uns über Ihre Mitgliedschaft. Aktives Mitglied kann jede natürliche Person werden.

Selbstverständlich sind wir auch dankbar für finanzielle Unterstützung. Wenn Sie uns auf diesem Weg helfen wollen, unsere Ziele zu erreichen, können Sie Fördermitglied werden.

Unser geringer Mitgliedsbeitrag ist sozialverträglich und sehr familienfreundlich ausgestaltet.
Nutzen Sie das Antragsformular:
Antrag auf Mitgliedschaft.pdf

Kontaktieren Sie uns
- persönlich Montags ab 19.00 Uhr in der Lobbachhalle Mönchzell
- telefonisch unter 07263/4882
- per e-mail
kontakt@musikfreundemoenchzell.de
- über unser Kontaktformular unter Impressum/Kontakt

Wir freuen uns über alle Interessenten.

Satzung

Wir haben unsere Ziele immer klar vor Augen!

Und damit Sie auch für Außenstehende transparent sind, haben wir unsere Zielsetzungen und den Weg dorthin in folgender Satzung festgehalten. Der Mitgliedsbeitrag beträgt zur Zeit jährlich 12 EUR für die Einzelmitgliedschaft und 18 EUR für die Familienmitgliedschaft (unabhängig von der Personenzahl).

Im Rahmen einer am 28.09.2009 stattgefundenen Mitgliederversammlung wurde unsere Satzung abermals erweiter. Das Ergebnis ist eine moderene und von unnötigem Ballast befreite Satzung mit einer sozialverträglichen und familienfreundlichen Beitragsordnung (s.u.).

Satzung und Beitragsordnung als PDF-Datei zum downloaden.


Satzung

der Vereinigung der Musikfreunde Mönchzell e.V.


 

§ 1 Name und Sitz

Der Verein wurde im Jahre 1954 gegründet und führt den Namen

Vereinigung der Musikfreunde Mönchzell e.V.“

Er hat seinen Sitz in Meckesheim-Mönchzell und ist in das Vereinsregister Sinsheim unter der Registernummer 269 eingetragen.


 

§ 2 Zweck und Ziel

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur, verwirklicht insbesondere durch die Pflege der Volksmusik, der Musik bei geselligen Veranstaltungen, der Musik als gemeinschaftliches kulturelles Gut. Das Ziel des Vereins besteht darin, das Interesse für die Volksmusik zu wecken und zu fördern. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.


 

§ 3 Verwendung der Mittel

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke des Vereins, insbesondere zur Förderung der Volksmusik und zur Heranbildung von Jugendlichen, verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


 

§ 4 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jeder werden. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich, mündlich oder auf elektronischem Wege zu stellen. Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet die Vorstandschaft. Lehnt diese den Antrag ab, so steht dem Antragsteller die Berufung an die Generalversammlung zu. Deren Entscheidung ist endgültig.


 

§ 5 Pflichten der Mitglieder

Die aktiven Mitglieder sind verpflichtet, regelmäßig an den Übungsstunden teilzunehmen, die Interessen des Vereins innerhalb und außerhalb der Übungsstunden zu vertreten und alles zu tun, was dem Wohle des Vereins förderlich ist. Das Gleiche gilt sinngemäß auch für die passiven Mitglieder. Alle Mitglieder sind verpflichtet, den von der Generalversammlung festgesetzten Vereinsbeitrag pünktlich zu bezahlen.


 

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft wird beendet:

a.) durch freiwilligen Austritt

b.) durch den Tod

c.) durch Ausschluss

Der freiwillig erklärte Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Verein. In diesem Falle ist jedoch der volle Beitrag für das laufende Jahr zu entrichten. Der Tod eines Mitgliedes erwirkt den sofortigen Austritt. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen schwer verstoßen hat, mit sofortiger Wirkung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Ausschließungsbeschluss der Vorstandschaft ist dem Ausgeschlossenen schriftlich bekanntzugeben. Gegen den Beschluss steht dem Mitglied das Recht auf Berufung an die Generalversammlung zu. Diese entscheidet dann endgültig.

Die Mitgliedschaft endet nicht automatisch mit Eintritt der Volljährigkeit, dem Mitglied steht jedoch innerhalb eines Jahres nach Vollendung des 18. Lebensjahres ein außerordentliches fristloses Kündigungsrecht zu, das auf den Zeitpunkt des Eintritts der Volljährigkeit zurückwirkt. Innerhalb der Jahresfrist gezahlte Beiträge werden erstattet.


 

§ 7 Ehrenmitgliedschaft

Mitglieder, die sich dem Verein oder um die Volksmusik besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag der Vorstandschaft zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Über die Ernennung entscheidet die Mitgliederversammlung.


 

§ 8 Beitrag

Der Vereinsbeitrag wird hinsichtlich seiner Höhe und der Zahlungsfälligkeit von der Generalversammlung festgesetzt. Die Festsetzung kann auch durch Errichtung einer Beitragsordnung erfolgen.

Minderjährige Mitglieder sind bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres beitragsfrei, ebenso altersunabhängig Personen die sich im Studium, in Schul- oder Berufsausbildung befinden. Ehrenmitglieder werden mit dem Zeitpunkt der Ernennung beitragsfrei. Wehrdienst gilt als aktive Zeit, d.h. durch die Wehrdienstzeit wird die Mitgliedschaft nicht unterbrochen. Während der Wehrdienstzeit besteht Beitragsfreiheit. Das Gleiche gilt für den zu leistenden Wehrersatzdienst/Zivildienst und für Personen, die ein anerkanntes freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr leisten.


 

§ 9 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

a.) Die Vorstandschaft

b.) Die Mitgliederversammlung


 

§ 10 Vorstandschaft

Die Vorstandschaft besteht aus:

a.) dem ersten Vorsitzenden (meldepflichtig beim Amtsgericht)

b.) dem zweiten Vorsitzenden (meldepflichtig beim Amtsgericht)

c.) dem Kassenwart

d.) dem Schriftführer

e.) vier Beisitzern

Vorstand im Sinne § 26 BGB sind der erste und der zweite Vorsitzende. Jeder hat Alleinvertretungsbefugnis. Im Innenverhältnis geht das Vertretungsrecht des ersten Vorsitzenden vor. Der 1. Vorsitzende – im Fall seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende – leitet die Geschäftsführung und Verwaltung des Vereins. Den Verhinderungsfall hat der 1. Vorsitzende dem 2. Vorsitzenden anzuzeigen.

Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft die Vorstandschaft. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung. Die Vorstandschaft ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.

Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch auch für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon, Verpflegungskosten nach steuerlichen Vorgaben, Übernachtungskosten usw. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von einem Jahr nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Von der Vorstandschaft können per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes festgesetzt werden.


 


 


 

§ 11 Die Generalversammlung

Mindestens einmal im Jahr ist eine ordentliche Generalversammlung einzuberufen. Sie wird vom Vorstand mindestens drei Wochen vorher durch öffentliche Bekanntmachung im amtlichen Nachrichtenblatt (Amtsblatt) der Gemeinde Meckesheim oder in sonstiger ortsüblicher Weise einberufen. Der Generalversammlung obliegt hauptsächlich:

- die Entgegennahme der Jahresberichte der Vorstandschaft

- die Entgegennahme des Kassenberichtes

- die Entlastung des Kassenwartes

- die Entlastung der Vorstandschaft

- die Wahl der Kassenprüfer

- die Festsetzung der Vereinsbeiträge

- die Beschlussfassung über Satzungsänderungen

- die Beratung über eingegangene Anträge

- die Wahl der Mitglieder der Vorstandschaft

Die ordnungsgemäß einberufene Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.


 

§ 12 Mitgliederversammlungen

Bei Bedarf kann die Vorstandschaft – neben der Generalversammlung – auch eine Mitgliederversammlung einberufen. Die Einberufung erfolgt wie bei der Generalversammlung. Die Vorstandschaft muss Mitgliederversammlungen einberufen, wenn mindestens 1/3 der aktiven Mitglieder oder die Mehrheit der Vorstandschaft dies beantragen. Dem Antrag ist innerhalb von drei Wochen zu entsprechen.


 

§ 13 Durchführung von Wahlen und Abstimmungen

1. Die Mitglieder der Vorstandschaft – ausgenommen der Musikälteste – werden von der Generalversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tag der Wahl an gerechnet, gewählt. Sie bleiben bis zur Durchführung von Neuwahlen im Amt.

2. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist die verbleibende Vorstandschaft berechtigt, für die restliche Amtsdauer jeweilige Nachfolger zu wählen.

3. Das Wahlorgan ist berechtigt, eine Person mit höchstens 2 Ämtern zu betrauen (sog. Ämterzusammenlegung)

4. Die Wahl der Kassenprüfer erfolgt auf die Dauer von zwei Jahren.

5. Alle Wahlen und Abstimmungen – ausgenommen der Beschluss über die Auflösung des Vereins – erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Wahlen, bei denen Stimmengleichheit eintritt, sind Neuwahlen erforderlich. Wiederwahlen sind zulässig. Bei Abstimmungen gilt Stimmengleichheit als Ablehnung. Die Wahlen erfolgen in der Regel öffentlich, d.h. per Akklamation; sie müssen jedoch auf Antrag geheim durchgeführt werden.

6. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab dem 18. Lebensjahr.


 

§ 14 Dirigent

Die Vorstandschaft verpflichtet den Dirigenten. Der Dirigent ist für die musikalische Arbeit verantwortlich. Über die Aufstellung sämtlicher Programme und Auftreten der Kapelle in der Öffentlichkeit entscheiden Vorstandschaft und Dirigent im Einvernehmen mit den Musikern.


 

§ 15 Musikältester

Der Musikälteste wird von aktiven Mitgliedern mit einfacher Stimmenmehrheit auf unbestimmte Zeit gewählt. Er hat beratende Stimme in der Vorstandschaft und vertritt die Interessen der aktiven Mitglieder gegenüber dem Verein.


 

§ 16 Beurkundung der Beschlüsse

Die in den Vorstandssitzungen, in der Generalversammlung und in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse sind vom Schriftführer zu protokollieren. Die Protokolle sind vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen.


 

§ 17 Kassenprüfer

Die Aufgabe der, von der Generalversammlung gewählten Kassenprüfer erstreckt sich auf die Nachprüfung der Vollständigkeit und Richtigkeit der Belege und Buchungen.


 

§ 18 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


 

§ 19 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine lediglich zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks, fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Meckesheim mit der Maßgabe, dieses einem innerhalb von 10 Jahren im Ortsteil Mönchzell gegründeten steuerbegünstigten Verein mit gleichem Zweck und Ziel, zur ausschließlichen und unmittelbaren Verwendung für dessen steuerbegünstigte kulturelle Zwecke, zur Verfügung zu stellen.

Wird innerhalb von 10 Jahren im Ortsteil Mönchzell ein solcher Verein nicht gegründet, so hat die Gemeindeverwaltung das Vermögen des aufgelösten Vereins unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige kulturelle Zwecke innerhalb des Ortsteils Mönchzell zu verwenden.


 

§ 20 Inkrafttreten

Diese Satzung hat die Generalversammlung am 9. März 2009 beschlossen; sie ist, bis auf die Änderung des § 13 Nr.4, sofort in Kraft getreten. Die Wahl der Kassenprüfer auf zwei Jahre erfolgt erstmals im Jahr 2010, bis dahin bleibt die alte Regelung bestehen. Alle vorhergehenden Satzungen – einschließlich deren Änderungen und Ergänzungen – haben dadurch die Gültigkeit verloren. Sollten einzelne Beschlüsse über die Änderungen von Paragraphen/Abschnitten der Satzung als unwirksam erachtet werden, berührt dies nicht die Beschlüsse über die übrigen Änderungen und deren Inkrafttreten.


 

Meckesheim-Mönchzell, den 9. März 2009


 


 

1. Vorsitzender und Versammlungsleiter ___________________

2. Vorsitzender ___________________

3. Schriftführer und Protokollführer ___________________


 

 

 

 

 

Vereinigung der Musikfreunde Mönchzell e.V.  | kontakt@musikfreundemoenchzell.de